strittige Aussagen spurenkundlich auf deren Plausibilität hin überprüft würden, als wenn sie versuchen würden, den gesamten Ablauf und alle Positionen der Beteiligten zu rekonstruieren (S. 15). Insofern ist diese vom Beschuldigten 1 angenommene Schussreihenfolge nicht objektiviert, könnte aber allenfalls durch weitere Auswertungsmöglichkeiten (insbesondere Rekonstruktion der Schussverläufe, vgl. Untersuchungsbericht FOR, S. 15) plausibilisiert oder verworfen werden. Der Umstand, dass der Schuss in den Hinterkopf todesursächlich war, heisst zudem nicht zwingend, dass dieser erst am Schluss erfolgt war.