L.________ sel. wurde dreimal getroffen, wobei gemäss dem Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. November 2020 davon auszugehen ist, dass der Kopfschuss todesursächlich war (rasches zentrales Atemversagen). Der Beschuldigte 1 geht aufgrund der Ergebnisse des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRM) davon aus, dass L.________ sel. zunächst am Oberkörper und in der Hüftgegend getroffen worden war und ihn der tödliche Kopfschuss erst getroffen habe, als er zu Boden gegangen sei.