Auch wenn nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), stellt sich vorliegend die Frage, ob nach dem ersten Schuss, welcher mutmasslich ohne Vorankündigung erfolgt war und keine Schussabgabe bei L.________ sel. provoziert hat, die insgesamt vier weiteren Schüsse noch als angemessene Notwehrhandlung angesehen werden können oder ob die Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten 1 und allenfalls der anderen anwe-