Es erscheint jedenfalls nicht sachgerecht, das Notwehrrecht des Beschuldigten 1 abschliessend zu beurteilen, wenn bezüglich der Adäquanz sowie der Verhältnismässigkeit der Türöffnung und des Vorgehens noch keine abschliessende Abwägung stattgefunden hat. 12.2 Abgesehen davon sind die Voraussetzungen für eine Einstellung auch bei Annahme eines uneingeschränkten Notwehrrechts nicht erfüllt. Es ist zweifelhaft, ob das Abfeuern von fünf Schüssen auf den Körper von L.________ sel. im vorliegenden Fall vom Notwehrrecht getragen ist. Aus der Einvernahme des operativen Technikers (Auskunftsperson P._