Es wird aber in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, welcher Wissensstand dem Beschuldigten 1 angerechnet werden muss und ob er im Falle der Vorhersehbarkeit tatsächlich von einem unmittelbar drohenden Angriff ausgehen konnte, der den Schusswaffengebrauch, mutmasslich ohne vorgängige Warnung, rechtfertigte. Es erscheint jedenfalls nicht sachgerecht, das Notwehrrecht des Beschuldigten 1 abschliessend zu beurteilen, wenn bezüglich der Adäquanz sowie der Verhältnismässigkeit der Türöffnung und des Vorgehens noch keine abschliessende Abwägung stattgefunden hat.