Zwar hat der Beschuldigte 1 diesen Einsatz nicht zu verantworten, sondern war dem Chef Notelement unterstellt, welcher seinerseits den Beschuldigten 2 und 3 unterstand. Es wird aber in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, welcher Wissensstand dem Beschuldigten 1 angerechnet werden muss und ob er im Falle der Vorhersehbarkeit tatsächlich von einem unmittelbar drohenden Angriff ausgehen konnte, der den Schusswaffengebrauch, mutmasslich ohne vorgängige Warnung, rechtfertigte.