12. Einstellung gegen den Beschuldigten 1 12.1 Zu prüfen bleibt die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 wegen vorsätzlicher Tötung. Es ist unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass L.________ sel. eine Waffe auf den Beschuldigten 1 gerichtet hatte. Das Sachgericht wird zu prüfen haben, ob die Bedrohungslage allenfalls durch einen unverhältnismässigen Polizeieinsatz entstanden ist. Zwar hat der Beschuldigte 1 diesen Einsatz nicht zu verantworten, sondern war dem Chef Notelement unterstellt, welcher seinerseits den Beschuldigten 2 und 3 unterstand.