ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen untersagt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Da es vorliegend um die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes nach dem Betreten der Wohnung geht und in diesem Zusammenhang das Verfahren weiterge-