Mit Blick auf die Art und den Ausgang des Polizeieinsatzes sowie die zweifelhafte Rechtslage darf keine abschliessende Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgen. Es handelt sich um eine Abwägung, die vom Sachgericht vorzunehmen ist. Dazu werden auch die Frage der Adäquanz sowie die Recht- und Verhältnismässigkeit der Schüsse durch den Beschuldigten 1 gehören (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen). Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die Einstellung gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen fahrlässiger Tötung ist aufzuheben.