Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Einsatz hätte sich bei Prüfen weiterer Möglichkeiten um Stunden oder Tage hingezogen. 10.2 Ob die Situation tatsächlich nicht anderweitig kontrollierbar war, wie von den Beschuldigten zusammengefasst vorgebracht wird, scheint fraglich. Die Verhältnismässigkeit kann nicht offensichtlich bejaht werden, weshalb auch Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen. Mit Blick auf die Art und den Ausgang des Polizeieinsatzes sowie die zweifelhafte Rechtslage darf keine abschliessende Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgen.