___, Z. 160 ff.). Der Umstand, dass der Verhandlungsführer auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft angab, es sei zu diesem Zeitpunkt das richtige Vorgehen gewesen (Z. 245 ff.), ändert an der Ausgangslage oder Beurteilung seiner vorherigen Aussagen nichts. Gleiches gilt, soweit sich auch die Beschuldigten auf eine Standardsituation berufen und angaben, sie hätten nichts anders gemacht. Die Erforderlichkeit der Türöffnung ist damit ebenfalls zweifelhaft und es bestehen konkrete Hinweise, dass dieses Vorgehen nicht mehr dem jeweiligen Situationsverlauf angepasst war.