Auch mit Blick auf diese Aussagen ergibt sich weder ein zwingender Hinweis auf ein definitives Scheitern bzw. die Unmöglichkeit der Kommunikation noch eine zwingende oder dringliche Notwendigkeit, die Türe gewaltsam zu öffnen. Es schien insbesondere darum zu gehen, die sich nach Ansicht der Beschuldigten bietende günstige Gelegenheit auszunutzen (vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 1, Z. 199 ff., Einvernahme Auskunftsperson P.________, Z. 160 ff.).