Da das Natel ausgeschaltet war und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob L.________ sel. zu diesem Zeitpunkt die Kontaktversuche via Megaphon überhaupt realisiert hatte, scheint es möglich, dass es sich bei den Gesprächsversuchen in der Wohnung um die ersten handelte, die L.________ sel. auch gehört hatte; zumindest dürften es die ersten gewesen sein, auf die L.________ sel. ohne Hilfsmittel reagieren konnte, ohne sich aus dem Zimmer begeben zu müssen. Aus den Aussagen des Beschuldigten 3 geht weiter hervor, dass die Kontaktaufnahme durch die Zimmertüre ca. 19.40 Uhr erfolgte (Z. 155 f.;