14 weigerte, ihm die Situation aber zu viel war. Insofern präsentierte sich die Ausgangslage anders als im Zeitpunkt des Entscheids, die Wohnung zu betreten. Der erstmalige Kontaktversuch via Natel erfolgte gemäss dem Beschuldigten 3 kurz nach 19.00 Uhr (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 90 f.). Da das Natel ausgeschaltet war und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob L.________ sel.