Er habe auch keinen verwirrten Eindruck gemacht. Was er von ihm verstanden habe, sei klar gewesen (Z. 163 ff.). 9.2 Mit Blick auf diese Aussagen kann daher für den Zeitpunkt der erfolgreichen Kontaktaufnahme nicht von einem aufgebrachten oder dialogunwilligen bzw. -unfähigen L.________ sel. gesprochen werden. Auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 oder der anderen anwesenden Polizisten ergeben sich keine Hinweise, dass L.________ sel. sich nach wie vor in einem agitierten Zustand befunden hatte. In den klinisch chemischen Untersuchungen des Blutes von L.________