und Q.________ Z. 107 ff.). Das scheint aber insbesondere auch dem Lärm und der dadurch bedingten schlechten Verständlichkeit geschuldet zu sein. Wenn der Verhandlungsführer L.________ sel. gehört habe, habe er ihn klar verstanden. Er habe sich laut und deutlich ausgedrückt (Z. 156 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, wie er anhand der Stimme den Gemütszustand des Verstorbenen eingeschätzt habe, sagte er aus, es sei schwer zu sagen. Als er das erste Mal Antwort gegeben habe, sei es etwas hässig und genervt gewesen, da jemand in der Wohnung sei. Aber er sei nicht aufbrausend gewesen. Er habe auch keinen verwirrten Eindruck gemacht.