9. 9.1 Eine Einstellung kommt bei dieser Ausgangslage nur in Betracht, wenn die gewaltsame Türöffnung offensichtlich erforderlich war (ulitma ratio). Aus den Aussagen der Auskunftsperson W.________, welcher als Verhandlungsführer auch im Inneren der Wohnung war, geht hervor, dass nach einigen Minuten und mehrmaligem Ansprechen von L.________ sel. durch die verschlossene Zimmertüre eine Antwort gekommen sei (Z. 90 ff.). Der Verhandlungsführer sagte weiter aus, es sei sehr schwer gewesen, die Person zu verstehen wegen des Lärms, welcher durch den Geräuscheschutz verstärkt worden sei.