seine Waffe gegen den Beschuldigten 1 gerichtet hatte, war offensichtlich der Auslöser für den Schusswaffengebrauch durch den Beschuldigten 1. Es bestehen aber konkrete Anhaltspunkte, dass auch das Vorgehen der Beschuldigten in dieser Situation ein mitverursachender oder allenfalls sogar der auslösende Faktor war. Bei der Frage der Vorhersehbarkeit des Erfolges und der Eignung des Vorgehens handelt es sich um Rechtsfragen mit grundlegender Bedeutung. Zudem lassen sie sich nicht unzweifelhaft beantworten.