sel. kann daher nicht als offensichtliche Mitursache, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste, betrachtet werden. Auch wenn für ihn erkennbar war, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte, bestehen keine Hinweise, dass er sich dem Ernst der Lage und der Art des Polizeieinsatzes bewusst war und mit einem derartigen Aufgebot (Waffe, Schutzmontur, Schutzschild, Ramme) rechnen musste. Der Umstand, dass L.________ sel. seine Waffe gegen den Beschuldigten 1 gerichtet hatte, war offensichtlich der Auslöser für den Schusswaffengebrauch durch den Beschuldigten 1.