Die Schaffung einer aus der Sicht von L.________ sel. unausweichbaren Situation und die dadurch entstandene schwere Bedrängnis begründen konkrete Anhaltspunkte, dass das gewaltsame Öffnen der Türe und das gleichzeitige Vorrücken des Beschuldigten 1 eine Situation hervorgerufen oder zumindest begünstigt hatte, welche es zu vermeiden galt. 8.7 Das Verhalten von L.________ sel. kann daher nicht als offensichtliche Mitursache, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste, betrachtet werden.