und Z. 147 ff.). Der Beschuldigte 3 gab an, das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit bedeute nichts anderes als eine Situation zu haben, in welcher man visuell feststellen könne, dass die Person weit von der Waffe entfernt sei, man in den Raum hineingehe und zwischen die Person und die Waffen gelangen könne, ohne dass die Person sich oder ihnen etwas antun könne. Ob eine solche günstige Gelegenheit vorlag, konnte vorgängig