von zwei der fünf Schüsse nicht getroffen wurde, nicht davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit mehr zum Abfeuern gehabt hätte. Es ist daher auch nicht eindeutig, ob es sich beim Richten der Waffe auf die Polizei um einen Angriff oder eine Verteidigungsreaktion handelte. Das gewaltsame Öffnen der Türe sowie das gleichzeitige Vorrücken des Beschuldigten 1 unterschied sich zudem deutlich von der bisherigen Strategie, wonach nicht zu viel Druck auf L.________ sel. ausgeübt und Verhandlungen zur Aufgabe geführt werden sollten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 98 ff. sowie Beschuldigter 2, Z. 76 ff. und Z. 147 ff.).