Es scheint nachvollziehbar und mit Blick auf die eingeholten Informationen und die bekannte psychische Verfassung von L.________ sel. auch voraussehbar, dass das Vorgehen der Polizei (Eindringen in die Wohnung, Rammen der Zimmertüre) von L.________ sel. als Bedrohung und Angriff wahrgenommen werden würde. L.________ sel. feuerte seine Schusswaffe nie ab, obwohl er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. So ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und des Umstands, dass L.________ sel. von zwei der fünf Schüsse nicht getroffen wurde, nicht davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit mehr zum Abfeuern gehabt hätte.