Das bekannte Krankheitsbild sowie die vorerwähnten Aussagen begründen nach Ansicht der Kammer konkrete Hinweise, dass L.________ sel. bereits durch das Betreten der Wohnung in Bedrängnis geriet. Auch die Beschuldigten mussten bei dieser Ausgangslage damit rechnen, dass der Druck auf L.________ sel. bereits durch das Betreten der Wohnung gestiegen war. Mit Blick darauf scheint es auch nicht ausgeschlossen, dass L.________ sel. die Waffe bereits vorgängig für das eigene Sicherheitsgefühl aus dem Waffenkoffer genommen hatte. Jedenfalls kann die Inbetriebnahme der Waffe durch L.________