Es ist unklar, ob und wie diese Information verarbeitet worden ist. Da sie gemäss den zeitlichen Angaben der Auskunftsperson X.________ nach dem Ausrücken und Eintreffen der Sondereinheit im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen eingeholt worden war, scheint es sich jedenfalls um eine wichtige Information zu handeln, die in die Beurteilung hätte miteinfliessen müssen. 8.6 Das bekannte Krankheitsbild sowie die vorerwähnten Aussagen begründen nach Ansicht der Kammer konkrete Hinweise, dass L.________ sel. bereits durch das Betreten der Wohnung in Bedrängnis geriet.