Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, ging es um die Beruhigung der Situation und darum, den Dialog mit L.________ sel. zu suchen sowie ihn davon zu überzeugen, die notwendige medizinische Fachbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Notwendigkeit eines polizeilichen Gewahrsams stand nicht abschliessend fest. Den Polizisten war bekannt, dass L.________ sel. unter dem Asperger-Syndrom und an einer Hypersensibilität litt. Diese Umstände mussten zusätzlich bei der Art des Vorgehens berücksichtigt werden. 8.5 Die Auskunftsperson X.________ (frühere Vermieterin von L.____