Zudem dürfen keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass der Erfolg durch ein anderes Vorgehen ausgeblieben wäre. Da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden muss, sind zwar gewisse Abwägungsfragen sachimmanent, wobei der Beschwerdekammer sowie der Staatsanwaltschaft ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.3). Eine Einstellung kann aber nur erfolgen, wenn die Beweis- und Rechtslage eindeutig sind.