geschaffen wurde, welche letztlich der Auslöser dafür war, dass dieser die Pistole gegen den Beschuldigten 1 richtete. Die Strafbarkeit der für den Einsatz verantwortlichen Beschuldigten kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Handeln die Gefahrenlage und den tödlichen Ausgang mitverursacht haben. In diesem Zusammenhang spielt auch die Verhältnismässigkeit des Vorgehens eine entscheidende Rolle. Zudem dürfen keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass der Erfolg durch ein anderes Vorgehen ausgeblieben wäre.