Die Tatsache, dass L.________ sel. die Pistole schnell zur Hand hatte und diese gegen den Beschuldigten 1 richtete, rechtfertigt im Nachhinein nicht automatisch die gewaltsame Türöffnung und ist auch keine zwingende Bestätigung einer akuten Fremdgefährdung. Mit Blick auf ihre Aussagen und Vorgehensweise gingen selbst die Polizisten vor der Öffnung der Zimmertüre zumindest nicht von einer akuten Fremdgefährdung aus. Dafür gab es auch keinen Grund. Eine akute Bedrohungslage entstand erst nach dem Öffnen der Tür.