10 L.________ sel. bewaffnet war. Das bestätigt auch die Aussage des Beschuldigten 2, wonach es sein könne, dass die Person eben eine Waffe in den Händen halte oder sie ohne Waffe auf dem Bett liege (Z. 138 f.). Der Umstand, dass L.________ sel. in der Folge eine geladene Pistole auf den Beschuldigten 1 richtete, war daher nicht unvorhersehbar. 8.3 Die Tatsache, dass L.________ sel.