, Beschuldigter 1, Z. 168 ff.). Die Auskunftsperson W.________ sagte zudem aus, sie seien von einer bewaffneten Person im Raum ausgegangen (Einvernahme vom 25. Mai 2020, Z. 248 ff.). Es wurde daher durchaus mit dem Szenario gerechnet, dass L.________ sel. die Schusswaffe haben und gebrauchen könnte; andernfalls wäre die Sondereinheit Enzian wohl kaum aufgeboten worden. Sicht ins Schlafzimmer bestand nicht, weshalb die Beschuldigten nicht ausschliessen konnten, dass