Es gab im Zeitpunkt des Einsatzes auch sonst keine konkreten Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung. Mit Blick auf den Grund des Aufgebotes der Sondereinheit Enzian sowie deren Auftrag stand jedenfalls die Selbstgefährdung von L.________ sel. im Vordergrund. L.________ sel. erwähnte gegenüber den anwesenden Polizisten keine Schusswaffe und stiess in diesem Zusammenhang auch keine Drohungen aus (vgl. Aussagen Beschuldigter 3, Z. 162 ff., Beschuldigter 2, Z. 97 ff., Beschuldigter 1, Z. 191 f.).