sel. und des Umstands, dass auf ihn eine Schusswaffe registriert war, konnte eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Intervention lagen aber keine konkreten Hinweise für eine akute Fremdgefährdung vor. L.________ sel. war polizeilich nicht verzeichnet. N.________ hatte zwar offensichtlich Angst vor L.________ sel., wurde aber nie von diesem bedroht (vgl. Einvernahme N.________ vom 4. Juni 2020, Z. 42). Es gab im Zeitpunkt des Einsatzes auch sonst keine konkreten Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung.