sel. sei zu verneinen mit der Konsequenz, dass der eingetretene Erfolg für die Beschuldigten 2 und 3 nicht vorhersehbar gewesen sei. 8.2 Die Sondereinheit Enzian wurde wegen der besonderen Gefahrenlage aufgeboten, welche sich insbesondere auch durch den Umstand ergab, dass auf L.________ sel. eine Schusswaffe registriert war (vgl. Aussagen Beschuldigter 1, Z. 87 ff., Beschuldigter 2, Z. 60 ff., Beschuldigter 3, Z. 57 ff.). Aufgrund des agitierten Auftretens von L.________ sel. und des Umstands, dass auf ihn eine Schusswaffe registriert war, konnte eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden.