9 Einwilligung der berechtigten Person noch ein Auftrag des Regierungsstatthalters abzuwarten waren (Art. 100 Abs. 3 PolG). 7.4 Folglich ergeben sich aus dieser ersten Phase (Beizug der Sondereinheit Enzian, Betreten der Wohnung von L.________ sel.) keine Hinweise auf ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges Handeln durch die Beschuldigten. Das Betreten der Wohnung war gerechtfertigt. Folglich bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder einen Hausfriedensbruch.