erfolgte ebenfalls mit wiederholten gleichzeitigen Ansprechversuchen und damit stufenweise. Es bestehen daher weder Hinweise auf ein unrechtmässiges Betreten der Wohnung noch ein unverhältnismässiges Vorgehen. Das Betreten der Wohnung war für das Erfüllen des Auftrages erforderlich, geeignet und erwies sich für L.________ sel. in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung auch noch zumutbar. Eine andere Möglichkeit, mit L.________ sel. zu kommunizieren und der Selbstgefährdung Einhalt zu bieten, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Ausgangslage rechtfertigte zudem die Annahme, es sei Gefahr in Verzug, weshalb weder die