Der Vollzug eines Schutzgewahrsams erfolgt in der Regel in einem Spital oder einer psychiatrischen Klinik. Dort wird immer auch zu prüfen sein, ob darauffolgend eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) anzuordnen ist (SCHWEGLER/HIRTE, a.a.O., S. 322 f., N. 99). Mit Blick darauf kann, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aus dem Umstand, dass Selbstmord in der Schweiz keine Straftat ist, nichts für die Frage der Rechtmässigkeit des Betretens der Wohnung abgeleitet werden. 7.3 Das tiefere Vorrücken in die Wohnräume von L.________ sel. erfolgte ebenfalls mit wiederholten gleichzeitigen Ansprechversuchen und damit stufenweise.