Dies auch, wenn die Selbstschädigung, insbesondere der Suizid, in der schweizerischen Rechtsordnung nicht verboten ist. Von den Polizisten kann nicht verlangt werden, einem Suizid tatenlos zuzusehen bzw. in Kauf zu nehmen, dass dieser bei unmittelbar andauernder Suizidalität später vorgenommen wird, zumal auf den ersten Blick ohnehin nicht beurteilt werden kann, ob die betroffene Person überhaupt urteilsfähig ist. Der Vollzug eines Schutzgewahrsams erfolgt in der Regel in einem Spital oder einer psychiatrischen Klinik.