Das Betreten der Wohnung war mit Blick auf diese Ausgangslage aber recht- und verhältnismässig. Wo der polizeiliche Gewahrsam aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden bzw. andauernden Gefährdung des eigenen Lebens notwendig erscheint (Suizidalität), ist die Polizei auch berechtigt, der Selbstschädigung Einhalt zu gebieten. Dies auch, wenn die Selbstschädigung, insbesondere der Suizid, in der schweizerischen Rechtsordnung nicht verboten ist.