Zudem war unklar, ob es ihm gut ging. Nach wie vor musste von einer akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden, welche es der Polizei erlaubte, seine Wohnung zu betreten. Mit Blick auf den Auftrag (Anhaltung/Zuführung FU) stand zudem die Notwendigkeit eines polizeilichen Gewahrsams im Raum (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. a PolG), auch wenn die Situation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Das Betreten der Wohnung war mit Blick auf diese Ausgangslage aber recht- und verhältnismässig.