d u.a. nur betreten und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst. d). L.________ sel. konnte nicht angehalten werden und es war aufgrund seines vorgängigen Verhaltens und der erfolglosen Kontaktaufnahme davon auszugehen, dass er nicht ohne Weiteres seine Wohnung verlassen würde. Zudem war unklar, ob es ihm gut ging.