7.2 Gemäss Art. 100 PolG darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Art. 107 Abs. 1 Bst. d u.a. nur betreten und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst.