7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft beinhaltet die Zuführung zu einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhaltung gemäss Art. 73 des Bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1), welche es der Polizei ermöglicht, mit einer Person das Gespräch aufzunehmen oder weitere Massnahmen an ihr vorzunehmen (SCHWEGLER/HIRTE, Polizeirecht in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2021, S. 309 f., N. 64). Die Situation beim Eintreffen der Sondereinheit Enzian präsentierte sich in der Folge ruhig. Der polizeiliche Auftrag hatte sich aber dadurch nicht automatisch erledigt oder verändert.