eine Schusswaffe registriert war, durfte auch eine Fremdgefährdung nicht leichtfertig ausgeschlossen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Polizei über ihren Auftrag im Unklaren gewesen ist oder seitens der Einsatzleitung (Beschuldigte 2 und 3) ein grosses Informationsdefizit bestanden hat, wie von der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 vorgebracht wird.