Zwar wurde keine fürsorgerische Unterbringung verfügt, aber die Polizei hatte konkrete Hinweise, dass eine solche nötig sein könnte und durfte daher in diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer akuten Eigengefährdung bei L.________ sel. ausgehen. Aufgrund der Zuspitzung der Situation, des auch gegenüber den beiden Polizisten agitierten Auftretens von L.________ sel., der offensichtlich verängstigten N.________ sowie des Umstands, dass auf L.________ sel. eine Schusswaffe registriert war, durfte auch eine Fremdgefährdung nicht leichtfertig ausgeschlossen werden.