Suizidabsicht in Z.________(Ort)», Einrücken zügig, betr. FU Z.________(Ort), S. 3) und die Aussagen der Beschuldigten (vgl. Einvernahme Beschuldigter 3, Z. 47 ff., Z. 55 f., Z. 306, Beschuldigter 1, Z. 86 f. und Z. 93 sowie Beschuldigter 2, Z. 57 ff. und Z. 107 f.) bestätigen, dass die Intervention im Zusammenhang mit der im Raum stehenden fürsorgerischen Unterbringung erfolgte (Zuführung FU). Zwar wurde keine fürsorgerische Unterbringung verfügt, aber die Polizei hatte konkrete Hinweise, dass eine solche nötig sein könnte und durfte daher in diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer akuten Eigengefährdung bei L.________ sel. ausgehen.