Der Umstand, dass aus dem Bericht von Dr. med. M.________ an den vorbehandelnden Arzt, Dr. med. V.________ vom 10. Mai 2020 (Beilage zur Stellungnahme vom 4. November 2021 der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3) hervorgeht, dass L.________ sel. am 5. Mai 2020 keine akuten Suizidgedanken geäussert habe und die Ärztin zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen dringenden Handlungsbedarf zu sehen schien, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Situation am 21. Mai 2020 in