Auch wenn die Ärztin angab, L.________ sel. nur mässig gut zu kennen und es sich bei ihr nicht um eine Psychiaterin, sondern Allgemeinmedizinerin handelte, waren ihre Angaben von der Polizei ernst zu nehmen und mussten in die Beurteilung einbezogen werden. Auch eine Allgemeinmedizinerin ist grundsätzlich in der Lage, eine solche Beurteilung vorzunehmen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei dieser Einschätzung nicht hätten folgen dürfen. Der Umstand, dass aus dem Bericht von Dr. med. M.________ an den vorbehandelnden Arzt, Dr. med. V.______