registriert war. Weiter war den beiden ausrückenden Polizisten aufgrund der Informationen von T.________ (eine der Vermieterinnen der Liegenschaft O.________ (Strasse)) bekannt, dass L.________ sel. Suizidandrohungen geäussert hatte (vgl. Einvernahme U.________ vom 3. Juni 2020, Z. 34 und 42, sowie Anzeigerapport [Nachtrag] vom 19. Juni 2020, S. 8). R.________ nahm schliesslich telefonischen Kontakt mit Dr. med. M.________ auf, welche von der Vermieterin als die behandelnde Ärztin von L.________ sel. angegeben worden war. Dr. med. M.________ erklärte auf diese Anfrage hin, dass ihrer Einschätzung nach L.________