Zwar ist mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte nicht von eben diesem Wortlaut von L.________ sel., auszugehen. Es zeigt aber, dass das Gebaren des Verstorbenen von den uniformierten Polizisten offensichtlich als (indirekte) Drohung empfunden wurde und sich damit der Eindruck, den bereits die Melderin N.________ der Polizei mitgeteilt hatte (agitiertes Auftreten, psychisch angeschlagen), bestätigte. 6.3 Die vorgängigen Abklärungen hatten ergeben, dass eine Faustfeuerwaffe auf L.________ sel. registriert war.